Baufiguru
Ratgeber

Notaranderkonto:
Kosten, Ablauf und Voraussetzungen einfach erklärt

Viele Käufer gehen fest davon aus, dass der Kaufpreis über ein Notaranderkonto läuft. Meist stimmt das nicht. Nach der Fälligkeitsmitteilung, dem Schreiben des Notars, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, überweist der Käufer direkt an den Verkäufer und gegebenenfalls an dessen Bank, die noch eine Grundschuld im Grundbuch hat.

Von Julius KummerAktualisiert am Ca. 11 Minuten Lesezeit

Bei beispielhaft 400.000 € steht allerdings viel auf dem Spiel, wenn eine Seite nicht sicher sein kann, dass die andere liefert. Dann kommt das Notaranderkonto ins Spiel. Der Notar verwahrt das Geld treuhänderisch und zahlt erst aus, wenn vereinbarte Bedingungen erfüllt sind. Das Geld wartet.

Entscheidend ist ein konkretes Sicherungsinteresse, nicht die Gewohnheit. Wer beteiligt ist, wem das Geld zwischenzeitlich gehört und was die Verwahrungsanweisung festlegt, schützt Käufer und Verkäufer zugleich. Der Aufwand lohnt sich nicht immer.

Was ist ein Notaranderkonto?

Ein Notaranderkonto ist ein Bankkonto, das der Notar im eigenen Namen führt, auf dem aber fremdes Geld liegt. Der Notar verwahrt den eingezahlten Betrag treuhänderisch und zahlt ihn nur nach der Verwahrungsanweisung aus. Beim Immobilienkauf liegt dort der Kaufpreis, bis die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.

Drei Beteiligte spielen zusammen. Der Käufer zahlt den Betrag ein. Der Notar verwahrt ihn auf dem Konto und gibt ihn später frei. Der Verkäufer erhält ihn, sobald die Bedingungen erfüllt sind. Das Geld bleibt wirtschaftlich dem Käufer zugeordnet, bis es ausgezahlt wird. Es gehört weder dem Notar noch schon dem Verkäufer. Der Notar ist nur Verwalter, kein Eigentümer. Fällt der Notar finanziell aus, bleibt das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen.

Die Rollen im Überblick: Der Käufer zahlt ein und legt mit dem Verkäufer fest, wann ausgezahlt wird. Der Verkäufer wartet auf die Auszahlung und hat Anspruch darauf, sobald die Bedingungen eintreten. Der Notar verwahrt, prüft die Voraussetzungen und führt die Auszahlung aus.

Woran sich der Notar dabei hält, steht in der Verwahrungsanweisung. Sie ist die schriftliche Vorgabe, die Käufer und Verkäufer (oft auch beteiligte Banken) gemeinsam treffen. Darin steht, unter welchen Bedingungen der Notar auszahlt, an wen und in welcher Höhe. Typische Bedingungen sind etwa die Eintragung einer Auflassungsvormerkung — ein Grundbucheintrag, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum sichert — oder die Löschung von Altlasten im Grundbuch. Der Notar darf nicht nach eigenem Ermessen zahlen. Er prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und handelt erst dann.

Darin liegt die Notaranderkonto-Sicherheit. Für Käufer und Verkäufer entsteht sie, weil die Auszahlung an festgelegte Bedingungen gebunden ist. Der Käufer muss nicht auf Verdacht an den Verkäufer überweisen. Sein Geld fließt auf einem geregelten Weg und erst dann, wenn seine Gegenleistung gesichert ist. Der Verkäufer wiederum weiß, dass der Betrag bereits vorhanden ist und verlässlich verwahrt wird. Er muss nicht fürchten, dass die Zahlung am Ende ausbleibt. Beide Seiten sind abgesichert, und zwar durch dieselbe Konstruktion.

Beim Begriff Notaranderkonto oder Treuhandkonto hilft eine einfache Unterscheidung. „Treuhandkonto“ beschreibt allgemein die Funktion: Jemand verwaltet Geld, das ihm nicht gehört. Das kann auch ein Rechtsanwalt oder eine andere Stelle sein. „Notaranderkonto“ nennt das konkrete Konto, das ein Notar für diesen Zweck führt. Jedes Notaranderkonto ist also ein Treuhandkonto, aber nicht jedes Treuhandkonto ist ein Notaranderkonto.

Wann reicht die Direktzahlung aus und wann kommt ein Notaranderkonto infrage?

Beim Immobilienkauf gibt es zwei Zahlungswege: die Direktzahlung an Verkäufer und gegebenenfalls Gläubiger nach der Fälligkeitsmitteilung und die Verwahrung auf dem Notaranderkonto. Welcher Weg passt, entscheidet der konkrete Vertrag. Zu prüfen ist, ob die üblichen Sicherungen ausreichen, ob besondere Übergabebedingungen gelten und ob Dritte beteiligt sind. Meist deckt die Direktzahlung alles ab. Ein Anderkonto lohnt sich erst, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse hinzukommt.

Die Prüffrage lautet: Welche vertragliche Bedingung lässt sich über die übliche Fälligkeitsmitteilung allein schwer absichern?

Käufer und Verkäufer stehen in einem Notariat und besprechen die Kaufpreiszahlung für eine Immobilie. Der Notar erklärt…
KI-generiert

Direktzahlung als Regelfall: Welche Sicherungen müssen vorliegen?

Der Notar fordert den Käufer erst zur Zahlung auf, wenn alle im Vertrag vorgesehenen Fälligkeitsvoraussetzungen nachgewiesen sind. Vorher passiert nichts. Die typische Prüfliste: Die Auflassungsvormerkung ist eingetragen, die Lastenfreistellung ist gesichert, und erforderliche Genehmigungen liegen vor. Dazu zählt häufig die Erklärung der Gemeinde, ihr Vorkaufsrecht nicht auszuüben.

Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer, der zahlt, bevor er im Grundbuch steht. Sie sichert seinen Anspruch auf das Eigentum. Verkauft der Verkäufer die Immobilie danach ein zweites Mal oder pfänden seine Gläubiger, setzt sich der Käufer trotzdem durch. Mit eingetragener Vormerkung lässt sich der Kaufpreis direkt an den Verkäufer zahlen, ohne dass ein Notaranderkonto nötig wird. Bei der Frage Notaranderkonto und Auflassungsvormerkung gilt: Die Vormerkung deckt genau dieses Risiko bereits ab.

Bestehende Grundschulden, also Grundpfandrechte der finanzierenden Bank des Verkäufers, werden ebenfalls in die Direktzahlung eingebaut. Die Gläubigerbank nennt den Ablösebetrag und stellt eine Löschungsbewilligung zur Verfügung, die der Notar nur unter festgelegten Auflagen verwenden darf. Der Käufer überweist den Ablösebetrag unmittelbar an die Bank, den Rest an den Verkäufer. Ein Notaranderkonto für die Lastenfreistellung braucht es nur, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in dieser Form vorliegen.

Sind alle Punkte erfüllt, versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Sie bestätigt: Der Erwerb ist gesichert, die Zahlung kann fließen.

Berechtigtes Sicherungsinteresse: Was ändern Besitzübergabe und Zahlungsbedingungen?

Nach § 57 BeurkG darf der Notar Geld nur verwahren, wenn die Beteiligten ein berechtigtes Sicherungsinteresse haben. Eine bloße Vorliebe für ein zusätzliches Konto genügt nicht. Bei den Voraussetzungen für ein Notaranderkonto zählt deshalb der konkrete Vertrag: Welches Risiko bleibt trotz Vormerkung und gesicherter Lastenfreistellung offen?

Ein Beispiel ist die vorgezogene Besitzübergabe. Der Käufer soll das Objekt nutzen, bevor eine vereinbarte Übergabebedingung erfüllt ist, etwa die Räumung durch einen Mieter oder die Fertigstellung vereinbarter Restarbeiten. Fließt der Kaufpreis direkt, hat der Verkäufer sein Geld, während die Bedingung noch offen ist. Der Käufer sitzt dann im Objekt, hat aber kaum noch ein Druckmittel. Hier kann ein Notaranderkonto sinnvoll sein: Der Käufer zahlt ein, der Notar gibt den Betrag erst frei, wenn der Nachweis vorliegt. Einzahlung und Freigabe fallen zeitlich auseinander, und genau das begründet das Sicherungsinteresse. Der Notar prüft, ob die Verwahrung bis zu diesem Nachweis wirklich erforderlich ist.

Für die Vertragsgestaltung helfen drei Fragen. Welcher Nachweis belegt die Bedingung, etwa ein Übergabeprotokoll oder eine Bestätigung? Wer erbringt ihn? Und zu welchem Zeitpunkt darf der Notar auszahlen? Je klarer die Antworten, desto eindeutiger ist die Verwahrungsanweisung.

Ein Schlüssel liegt in einem verschlossenen Fach, daneben befindet sich ein unterschriebener Zahlungsplan. Das Fach schützt…
KI-generiert

Treuhandauftrag der Bank oder mehrere Gläubiger: Wann sollte der Notar die Verwahrung prüfen?

Die finanzierende Bank zahlt ihr Darlehen oft nicht einfach aus. Sie verknüpft die Auszahlung mit einem Treuhandauftrag: Der Notar darf die Darlehensmittel nur weiterleiten, wenn er bestimmte Nachweise hat, etwa die eingetragene Grundschuld oder die gesicherte Lastenfreistellung. Ein Beispiel: Die Bank überweist 300.000 € mit der Auflage, das Geld erst nach Eintragung der Grundschuld an den Verkäufer zu zahlen. Das Geld muss also zwischen Eingang und Freigabe liegen bleiben. Beim Notaranderkonto steht der Treuhandauftrag damit als zusätzliche Vorgabe neben dem Kaufvertrag.

Schwieriger wird es mit mehreren Gläubigern. Angenommen, auf dem Grundstück lasten zwei Grundschulden, und der Kaufpreis von 450.000 € verteilt sich auf zwei Banken und den Verkäufer. Dann müssen Beträge, Empfänger und Ablöseauflagen zusammenpassen. Verlangt die eine Bank Zahlung vor Löschung und die andere Zug um Zug, geraten die Zahlungswege in Konflikt. Beim Notaranderkonto bei mehreren Gläubigern geht es genau um diese Abstimmung.

Der Notar prüft deshalb eine Frage: Lassen sich alle Vorgaben mit direkten Zahlungen erfüllen? Wenn ja, bleibt es bei der Direktzahlung. Widersprechen sich die Auflagen oder fallen Einzahlung und Freigabe auseinander, spricht das für die koordinierte Verwahrung.

So läuft die Kaufpreiszahlung ab: vom Kaufvertrag bis zur Auszahlung

Alles beginnt mit dem Kaufvertrag. Er nennt den Kaufpreis, die Empfänger, die Fälligkeitsvoraussetzungen und den Zahlungsweg. Steht dort nichts von Verwahrung, fließt das Geld direkt. Sieht der Vertrag ein Notaranderkonto vor, regelt er zusätzlich, unter welchen Bedingungen der Notar auszahlt. Diese Festlegungen gelten für den gesamten späteren Ablauf. Wer sie vor der Beurkundung genau liest, weiß schon dann, welchen Weg sein Geld nimmt.

Nach der Beurkundung arbeitet der Notar die Voraussetzungen ab. Er sorgt für die Eintragung der Vormerkung, holt Löschungsunterlagen der Gläubiger ein und wartet auf die nötigen Genehmigungen. Erst wenn alles vorliegt, verschickt er die Fälligkeitsmitteilung. Sie ist das Startsignal: Die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen sind erfüllt, der Käufer kann zahlen. Vorher muss er nichts überweisen. Die Mitteilung nennt außerdem Beträge, Empfänger und Zahlungsfrist.

Ab hier teilt sich der Ablauf in zwei Zweige:

  1. Fälligkeitsmitteilung geht beim Käufer ein. Er prüft Beträge und Empfänger und beauftragt seine Bank oder zahlt Eigenmittel.
  2. Zahlungsauftrag, Zweig A (Direktzahlung): Der Käufer überweist die Beträge direkt an den Verkäufer und an die abzulösenden Gläubiger.
  3. Geldeingang, Zweig A: Verkäufer und Gläubiger erhalten ihr Geld, der Käufer meldet die Zahlung dem Notar.
  4. Zahlungsauftrag, Zweig B (Anderkonto): Der Käufer überweist den gesamten Betrag auf das Notaranderkonto.
  5. Geldeingang, Zweig B: Die Notarstelle bucht den Eingang und prüft, ob der Betrag vollständig ist.
  6. Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen: Der Notar kontrolliert, ob alle in der Verwahrungsanweisung genannten Bedingungen nachgewiesen sind.
  7. Freigabe: Erst dann überweist er die festgelegten Beträge an die festgelegten Empfänger.

Der Unterschied liegt im Moment der Entscheidung. Bei der Direktzahlung entscheidet der Käufer, sobald die Fälligkeitsmitteilung vorliegt, und das Geld ist sofort beim Empfänger. Beim Notaranderkonto gibt der Käufer die Verfügung über das Geld ab, bevor der Verkäufer es erhält. Die Auszahlungsvoraussetzungen entscheiden dann über den Zeitpunkt.

Der Notar zahlt nicht nach Gefühl aus. Er hält sich an die Anweisung, und fehlt ein Nachweis, bleibt das Geld liegen. Das schützt beide Seiten, kostet aber Zeit. Plane deshalb ein, dass zwischen Einzahlung und Auszahlung mehrere Tage oder länger liegen können, je nachdem, wie schnell die Nachweise eintreffen.

In einer Bankfiliale prüft eine Mitarbeiterin einen eingegangenen Geldbetrag und bereitet die Überweisung an den Verkäufer…
KI-generiert

Welche Gebühren entstehen? Mit vollständig durchgerechnetem Beispiel

Die Direktzahlung kostet keine zusätzliche Verwahrung. Das Notaranderkonto schon. Für die treuhänderische Verwahrung berechnet der Notar eine Verwahrungsgebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie hängt vom Geld ab, das er auszahlt: Maßgeblich ist der Geschäftswert, also der Betrag, der für die jeweilige Auszahlung relevant ist. Aus diesem Wert liest der Notar in der Gebührentabelle des GNotKG die Gebühr ab. Für die Verwahrung gilt eine 1,0-Gebühr. Das heißt: Der Tabellenwert wird genau einmal angesetzt, ohne Zuschlag und ohne Abschlag.

Daraus folgt: Die Notaranderkonto Kosten lassen sich erst beziffern, wenn der Auszahlungsbetrag feststeht. Zur Gebühr kommt die Umsatzsteuer von 19 Prozent hinzu.

Ein Beispiel mit einem einzigen Auszahlungsbetrag, der Rechenweg Schritt für Schritt:

Der Notar zahlt 100.000 Euro aus. Dieser Betrag ist der Geschäftswert. Die GNotKG-Tabelle weist dafür eine 1,0-Verwahrungsgebühr von 273,00 Euro aus. Darauf entfallen 19 Prozent Umsatzsteuer: 273,00 Euro × 0,19 = 51,87 Euro. Die Gesamtkosten betragen damit 273,00 Euro + 51,87 Euro = 324,87 Euro.

Als Größenordnung für die Verwahrungskosten beim Immobilienkauf taugt diese Zahl für genau diesen Fall: einen Auszahlungsbetrag von 100.000 Euro. Bei einem höheren Betrag steigt die Tabellengebühr, bei einem niedrigeren sinkt sie. Wird das Geld in mehreren Teilbeträgen an verschiedene Empfänger ausgezahlt, kann die Berechnung anders ausfallen. Die Notaranderkonto Gebühren für den eigenen Kauf nennt deshalb erst die Kostenberechnung des Notars. Sie zeigt, ob das Sicherungsinteresse die Zusatzkosten rechtfertigt.

Gut zu wissen

FAQ: Wann wird ausgezahlt, was verzögert die Zahlung und welche Alternative gibt es?

Wann erfolgt die Auszahlung vom Notaranderkonto?

Nicht nach einer pauschalen Tagesfrist, sondern sobald die Freigabebedingungen erfüllt sind. Die Dauer hängt davon ab, wann das Geld tatsächlich eingeht und wann der Notar alle Nachweise hat.

Was verzögert die Zahlung?

Meist fehlen Unterlagen, etwa eine Löschungsbewilligung, oder die Ablöseauflagen eines Gläubigers sind noch ungeklärt. Dann bleibt das Geld liegen. Der Termin verschiebt sich, bis alles vorliegt.

Welche Alternative gibt es?

Die Direktzahlung nach der Fälligkeitsmitteilung. Beim Zahlungsziel ist Sorgfalt gefragt, denn Betrüger verschicken gefälschte Mitteilungen mit fremden Kontodaten. Gleiche IBAN und Empfänger deshalb selbst ab, über eine Telefonnummer aus dem Kaufvertrag oder von der Notarstelle, nie über Kontaktdaten aus einer E-Mail. Das Betrugsrisiko besteht auch beim Notaranderkonto.

Auf einem Schreibtisch liegen ein Kalender mit markiertem Auszahlungstermin, ein Taschenrechner und Münzen neben Unterlagen…
KI-generiert

Fazit: Direktzahlung als Regel, Notaranderkonto als gezielte Ergänzung

Beim Immobilienkauf fließt das Geld in den meisten Fällen direkt. Sobald der Notar die Fälligkeitsmitteilung verschickt, steht fest, dass die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören vor allem die Auflassungsvormerkung, die den Erwerb im Grundbuch schützt, und die gesicherte Lastenfreistellung. Dann kann der Kaufpreis an den Verkäufer und an die abzulösenden Gläubiger gehen. Für viele Käufer ist das der schlankere Weg, weil er ohne zusätzliche Verwahrung auskommt.

Das Notaranderkonto bleibt die Ausnahme für besondere Lagen. Es gehört zu den Dingen, die erst dann sinnvoll werden, wenn ein konkretes Sicherungsinteresse im Vertrag steht. Nach § 57 BeurkG genügt dafür keine bloße Vorliebe für ein zusätzliches Konto. Ein Beispiel ist eine vorgezogene Besitzübergabe, bei der Einzahlung und Freigabe zeitlich auseinanderfallen müssen. Auch die Auflagen einer finanzierenden Bank oder mehrerer Gläubiger können eine koordinierte Verwahrung nötig machen. Dann zahlt der Käufer ein, der Notar prüft den Geldeingang und die vereinbarten Bedingungen und überweist erst danach.

Wer zwischen beiden Wegen abwägt, sollte deshalb zuerst fragen, ob die üblichen Sicherungen den eigenen Vertrag bereits abdecken. Das Anderkonto kostet eine wertabhängige Gebühr nach dem GNotKG plus Umsatzsteuer, und der Auszahlungstermin hängt davon ab, wie schnell alle Nachweise vorliegen. Den genauen Betrag kennst Du erst mit dem konkreten Auszahlungsbetrag. Das lohnt sich vor der Beurkundung zu klären, denn dort legt der Kaufvertrag den Zahlungsweg fest. Wenn Du Deine Finanzierung dafür sauber aufstellen willst, hilft baufiguru bei Vergleich und Vermittlung passender Baufinanzierungen. So steht der Zahlungsweg nicht erst am Ende im Raum, sondern passt von Anfang an zu Deinem Vorhaben.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Welche Finanzierung passt zu deinem Vorhaben?

Besprechen wir deine Finanzierung gemeinsam.

Finanzierung anfragen